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Für die Produktions-, Bearbeitungs- und übrigen Aufträge des Einzelunternehmens

[Filmwerker]

gelten ab 1. Januar 2019 die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 

1.  Allgemein

Das Einzelunternehmen [Filmwerker] verpflichtet sich als beauftragte Produktionsfirma, die Produktionsarbeiten dem Vertrag entsprechend und unter Berücksichtigung einer einwandfreien Ausführung durchzuführen, sofern es die Produktionsbedingungen erlauben.

Alle Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den nachstehend aufgeführten Produktions-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen oder mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von [Filmwerker] schriftlich bestätigt werden.

Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt [Filmwerker] von Ansprüchen Dritter frei.

[Filmwerker] behält sich ausdrücklich das Recht vor, innerhalb einer agenturgebundenen Produktion nach vorheriger Rückspache mit Endkunden mündlich, fernmündlich oder schriftlich in Kontakt zu treten, sofern dies der unkomplizierten und schnellen Abwicklung der Produktion dienlich ist. Eine aus Agenturleistungen hervorgegangene Produktion für einen Endkunden verpflichtet [Filmwerker] nicht, zukünftige Produktionen mit demselben Endkunden als Auftraggeber erneut über die Agentur zu regeln.

 

2.  Vertragswerk

Die Vorarbeiten (Produktionsbesprechung, Briefing, Exposé, Treatment, Drehbuch etc.) werden in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen.

Angebote und Kostenvoranschläge von [Filmwerker] sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, indem

  • eine schriftliche Auftragsbestätigung von [Filmwerker] erfolgt oder
  • eine ausgestellte Rechnung widerspruchslos entgegengenommen wird und innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Postausgang widerspruchslos bleibt oder
  • die bestellte Leistung tatsächlich erbracht und vom Auftraggeber ohne Mängelrüge in Empfang genommen

Der aufgrund der Kalkulation des Produzenten festgelegte Kostenvoranschlag enthält die grundsätzlichen Leistungen, die die Realisierung des Werkes bei sorgfältiger Schätzung unter Zuhilfenahme ähnlicher Kalkulationen vergangener Projekte erfordern. Dieser Kostenvoranschlag gilt als Richtlinie, die tatsächlichen Produktionskosten können bis zu 10 % über oder unter der Endsumme des Kostenvoranschlags liegen. Der Produktionspreis wird für jede Produktion individuell berechnet.

Spesen und zusätzliche Aufwendungen sind dabei nicht eingeschlossen, es sei denn, sie sind im Vertragswerk ausdrücklich eingeschlossen. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Rabatt. Die Preise sind in Euro (€) festgelegt.

Vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von der Vertragsgrundlage (Konzept, Drehbuch o.ä.), die zusätzliche Kosten verursachen, sind im Produktionspreis nicht inbegriffen. Vorhersehbare Kostenüberschreitungen werden dem Auftraggeber gemeldet, bevor sie entstehen.

 

3.  Produktionsbedingungen/Produktionsabbruch

Bei höherer Gewalt seitens des Auftraggebers (Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte o.ä.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeber und Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit und die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.

Tritt während der Produktionsarbeit seitens [Filmwerker] höhere Gewalt ein (Unglücksfall, Gerätedefekt o.ä.) und kann [Filmwerker] somit den Auftrag nur mangelhaft, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erfüllen, können weder der Auftraggeber noch [Filmwerker] Anspruch auf Schadenersatz geltend machen (Einrede der höheren Gewalt). Auftraggeber und Produzent können vom Auftrag zurücktreten. Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages seitens [Filmwerker] kann der Auftraggeber Minderung des Produktionspreises verlangen, wenn er das Endprodukt trotzdem annehmen will.

 

Kann [Filmwerker] am Produktionsort und zur festgelegten Zeit den Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber verschuldet hat, nicht ausführen, haftet der Auftraggeber mit 30% des Produktionspreises. Bereits angefallene Spesen von [Filmwerker] trägt der Auftraggeber. [Filmwerker] behält sich ausdrücklich das Recht vor, fristlos und ohne Entschädigung an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten, falls die Produktionsbedingungen unzumutbar sind oder werden. Die bereits angefallenen Produktionskosten und -spesen übernimmt der Auftraggeber. [Filmwerker] behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Freien bei extremen Wetterbedingungen (Regen, Hagel, Sturm, Kälte, Schneefall) Aufnahmen mit elektronischen Videokameras zu kürzen oder anderweitig den Gegebenheiten anzupassen.

Will der Auftraggeber das Datum einer Videoaufzeichnung verschieben, so hat er [Filmwerker] mindestens 7 Tage vor dem vereinbarten Produktionstermin zu benachrichtigen. Ansonsten kann [Filmwerker] eine Umtriebsentschädigung von 10% des Produktionspreises zu den Produktionskosten hinzufügen. Tritt der Auftraggeber innerhalb eines Monats vor Produktionsstart vom Vertrag zurück, kann [Filmwerker] eine Stornogebühr von 30% des Produktionspreises zu den bereits angefallenen Produktionskosten und Spesen hinzufügen.

 

4.  Produktionsabnahme

Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen. Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und Produzent können für bestimmte Arbeitsphasen (z. B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart werden. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterbearbeitung verbindlich. Die Farbabstimmung erfolgt im Rahmen bestmöglicher Facharbeit. Geringe Farbabweichungen werden als Reklamationsgrund nicht anerkannt.

 

5.  Lieferung

Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch behält sich [Filmwerker] einen gewissen Spielraum vor. Ein Verzug berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Erleidet die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z. B. verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber, Schlechtwetterperioden, Betriebsstörungen im Studio, Brand, Streik, Boykott, technische Defekte, Materialschäden, Versagen von Lieferanten, Verletzung oder Tod von Mitarbeitern usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Mehrkosten, die durch das Verschulden des Produzenten entstehen, trägt der Produzent.

Die Versandart wird, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, von [Filmwerker] frei bestimmt. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über. Die Kosten für Porto und Verpackung werden dem Käufer entsprechend in Rechnung gestellt.

 

6.  Garantie- und Ersatzansprüche

Mangelnde Qualität z.B. bei CDs, DVDs und Druckwerken hat der Käufer bei Übernahme sofort zu überprüfen und die Mängel innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu benennen. Weiterhin hat er die mangelhafte Ware [Filmwerker] auf Anfrage frachtfrei (portofrei) zur Verfügung zu stellen, damit eine Überprüfung möglich ist. Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatz geleistet. Da es sich bei CDs und DVDs um Gebrauchsmaterialien handelt, ist eine spätere Reklamation als 3 Tage nach Übernahme nicht möglich. Außerdem übernimmt [Filmwerker] keine Garantie- und Ersatzansprüche für CDs und DVDs, die durch defekte Abspielgeräte des Käufers entstanden sind. Die Garantie erlischt bei allen selbst ausgeführten Instandsetzungsarbeiten oder Ausführungen. Ein Preisminderungsrecht des Kunden wird darauf beschränkt, dass [Filmwerker] vorher drei Umtausch- oder Nachbesserungsversuche gestattet werden. Von [Filmwerker] übergebene Masterbänder aus Auftragsarbeiten sind vom Kunden bei Übergabe sofort zu prüfen, da spätere Reklamationen ausgeschlossen sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass interaktive Elemente auf CDs und DVDs (z.B. Menüführung, animierte Grafiken, Medienverknüpfungen usw.) unter Umständen nicht auf allen Plattformen oder allen handelsüblichen Abspielgeräten funktionsfähig sind oder unter Umständen auf handelsüblichen Abspielgeräten nur eingeschränkt funktionieren. Grundlage der Begutachtung und der Funktionsprüfung ist der Gerätepark von [Filmwerker].

 

7.  Zweitverwertung und Archivierung

Die Elemente einer Produktion können von [Filmwerker] nach Freigabe durch den Auftraggeber in anderem Zusammenhang zweitverwertete werden.

[Filmwerker] als Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des fertigen Werkes nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens 6 Monate, die Originalaufnahmen mindestens 2 Jahre kostenlos aufzubewahren. Die Videodaten auf den Festplatten der Produktionscomputer werden 7 Tage nach Abnahme der Produktion gelöscht, wobei die Projektdaten auf Wunsch des Auftraggebers kostenpflichtig auf Datenträgern archiviert werden können.

 

8.  Garantie gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstoßen. Er stellt [Filmwerker] von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt besonders hinsichtlich GEMA-Gebühren. Generell ist der Kunde dafür verantwortlich, eventuell anfallende Abgaben selbst an die entsprechenden Institutionen abzuführen und seine Meldepflichten zu prüfen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen den gewünschten Nachweis zu liefern.

Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises und der Spesen gehen die folgenden Rechte an den Auftraggeber:

  • das Recht, die fertige Produktion in den Verkehr zu bringen
  • das Vervielfältigungsrecht der fertigen Produktion
  • das Vorführrecht der fertigen Produktion
  • das Senderecht der fertigen Produktion

Sämtliche Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere

  • das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der wichtigsten Mitarbeiter
  • das Recht, Produktionselemente nach Freigabe des Auftraggebers zweitzuverwerten
  • das Recht, die Produktion zur Eigenwerbung zu vervielfältigen, zu verlängern, zu kürzen, zu verändern, vorzuführen oder vorführen zu

Für zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den Parteien festgelegten Kopienpreise. Diese beinhalten stichprobenartige Qualitätskontrolle, Konfektionierung und Etikettierung. Verpackung und Postversand werden zusätzlich berechnet.

 

9.  Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anderweitig vereinbart ist eine Rechnung innerhalb 14 Tagen ohne Abzüge zur Zahlung fällig. [Filmwerker] behält sich in gewissen Fällen ausdrücklich vor, eine Produktion erst nach eingegangener voller Zahlung auszuliefern.

Bei Nichtbezahlung erfolgt die erste Mahnung per Post. Bei der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von 7,50 € erhoben. Bei der dritten Mahnung bezahlt der Kunde zur zweiten Mahngebühr von 15,00 € eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 25,00 € und den Verzugszins (5% p.a.).

 

10.  Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von [Filmwerker]. Der Produktionsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. [Filmwerker] ist jederzeit bemüht, anfallende Differenzen gütlich und einverständlich zu lösen.

 

11.  Sonstige Bestimmungen

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.